§ 86 AWG 2002

Alte FassungIn Kraft seit 16.2.2011

Einbringungsstelle für Daten zur Erfüllung unionsrechtlicher oder internationaler Berichtspflichten

§ 86.

(1) Daten zur Erfüllung unionsrechtlicher oder internationaler Berichtspflichten sind nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 vom Abfallsammler oder -behandler einer Behandlungsanlage an ein Register gemäß § 22 Abs. 1 zu übermitteln oder dem Landeshauptmann zu erstatten.

(2) Meldungen gemäß einer Verordnung nach § 36 Z 4 und Meldungen gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 betreffend Verpackungen, Altfahrzeuge, Batterien und Akkumulatoren oder elektrische und elektronische Geräte sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erstatten.

Schlagworte

Abfallbehandler

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40126403

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