§ 85d GehG

Alte FassungIn Kraft seit 20.6.1990

Im Titel der BGBl. Nr. 466/1991 findet sich folgende Fußnote: Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. Nr. 363/1991.

§ 85d

(1) § 85d.Beamten, die nach § 11 des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Heeresdienstzulage in der Höhe von 1 945 S.

(2) Auf die im Abs. 1 angeführten Beamten sind die §§ 30b und 30c in Verbindung mit § 78 Abs. 4 erster Satz sowie der § 77 mit der Maßgabe anzuwenden, daß

  1. 1. die Höhe der Truppendienstzulage 435 S beträgt und
  2. 2. sich die Truppendienstzulage für Beamte, auf welche die im § 77 Abs. 2 genannten Voraussetzungen zutreffen, um das Fünffache des im § 77 Abs. 1 genannten Betrages erhöht.

(3) § 75 Abs. 4 ist auf die dem Anwendungsbereich des Heeresdisziplinargesetzes 1985 unterliegenden Beamten, die nach § 11 des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, sinngemäß anzuwenden.

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