§ 85d
(1) § 85d.Beamten, die nach § 11 des Wehrgesetzes zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Heeresdienstzulage in der Höhe von 1 692 S.
(2) Auf die im Abs. 1 angeführten Beamten sind die §§ 30b und 30c in Verbindung mit § 78 Abs. 4 erster Satz sinngemäß anzuwenden.
(3) § 75 Abs. 4 bis 8 ist auf die im § 1 des Heeresdisziplinargesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 369/1975 angeführten Beamten, die nach § 11 des Wehrgesetzes zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, sinngemäß anzuwenden.
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