§ 85d
(1) § 85d.Beamten, die nach § 11 des Wehrgesetzes 1978 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Heeresdienstzulage in der Höhe von 2 060 S.
(2) Auf die im Abs. 1 angeführten Beamten sind die §§ 30b und 30c in Verbindung mit § 78 Abs. 4 erster Satz sowie der § 77 mit der Maßgabe anzuwenden, daß
- 1. die Höhe der Truppendienstzulage 461 S beträgt und
- 2. sich die Truppendienstzulage für Beamte, auf welche die im § 77 Abs. 2 genannten Voraussetzungen zutreffen, um das Fünffache des im § 77 Abs. 1 genannten Betrages erhöht.
(3) § 75 Abs. 4 ist auf die dem Anwendungsbereich des Heeresdisziplinargesetzes 1985 unterliegenden Beamten, die nach § 11 des Wehrgesetzes 1978 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, sinngemäß anzuwenden.
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