§ 85d GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1986

§ 85d

(1) § 85d.Beamten, die nach § 11 des Wehrgesetzes 1978 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Heeresdienstzulage in der Höhe von 1 764 S.

(2) Auf die im Abs. 1 angeführten Beamten sind die §§ 30b und 30c in Verbindung mit § 78 Abs. 4 erster Satz sinngemäß anzuwenden.

(3) § 75 Abs. 4 ist auf die dem Anwendungsbereich des Heeresdisziplinargesetzes 1985 unterliegenden Beamten, die nach § 11 des Wehrgesetzes 1978 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, sinngemäß anzuwenden.

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