Bezugszeitraum: ab 1.1.1995 § 119a Abs. 3 idF BGBl. Nr. 652/1994
Besondere Vorschriften über den Konzernabschluß
§ 85b.
(1) Der Grundsatz der einheitlichen Bewertung gemäß § 260 HGB in der jeweils geltenden Fassung gilt nicht für die versicherungstechnischen Rückstellungen; ebenso gilt er nicht für die Vermögensgegenstände, deren Wertänderungen auch Rechte der Versicherungsnehmer beeinflussen oder begründen.
(2) Der Ausweis von Zwischenerfolgen kann unterbleiben, wenn das Geschäft zu gewöhnlichen Marktbedingungen abgeschlossen wurde und dadurch Rechtsansprüche der Versicherungsnehmer begründet wurden.
(3) Die Anwendung von Abs. 2 ist im Konzernanhang anzugeben. Wesentliche Auswirkungen hiedurch auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns sind im Konzernanhang zu erläutern.
(4) Die Rückversicherungsabgaben und Rückversicherungsübernahmen zwischen den in den Konzernabschluß einbezogenen Versicherungsunternehmen sind beim Zedenten und beim Rückversicherer zeitgleich zu erfassen.
(5) § 251 Abs. 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung ist nicht anzuwenden.
Schlagworte
Vermögenslage, Finanzlage
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12083671
alte Dokumentnummer
N5199441204J
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