§ 85 UOG 1993

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2001

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2001

Vertretungsorgane des wissenschaftlichen Personals und der Allgemeinen Universitätsbediensteten

§ 85.

(1) Zum Zwecke der Koordination und Unterstützung der Tätigkeit der Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals mit Ausnahme der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sowie der Allgemeinen Universitätsbediensteten in den Kollegialorganen der Universitäten und Universitäten der Künste werden eine Bundeskonferenz der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, eine Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals und eine Bundeskonferenz der Allgemeinen Universitätsbediensteten gebildet. Ihre Rechtsfähigkeit richtet sich nach § 3 Abs. 1 Z 1, 6 und 7; § 3 Abs. 7 gilt sinngemäß.

(2) Die Bundeskonferenz der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren besteht aus je zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren jeder Universität und Universität der Künste. Diese Vertreterinnen und Vertreter sind von einer von der Rektorin oder vom Rektor einzuberufenden und zu leitenden Versammlung der dieser Personengruppe angehörenden Mitglieder im obersten Kollegialorgan sowie in den Fakultätskollegien zu wählen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen, das im Falle der zeitweiligen Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle als Mitglied in die Bundeskonferenz der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren nachrückt. Rektorinnen und Rektoren, Vizerektorinnen und Vizerektoren, Dekaninnen und Dekane und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter dürfen der Bundeskonferenz der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren nicht angehören.

(3) Die Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals besteht aus je zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Universitätsassistentinnen und -assistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb jeder Universität und Universität der Künste. Diese Vertreterinnen und Vertreter sind in einer von der Rektorin oder vom Rektor einzuberufenden und zu leitenden Versammlung der dieser Personengruppe angehörenden Mitglieder des obersten Kollegialorgans sowie der Fakultätskollegien für eine Funktionsperiode von zwei Jahren zu wählen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen, das im Falle der zeitweiligen Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle in die Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals nachrückt.

(4) Die Bundeskonferenz der Allgemeinen Universitätsbediensteten besteht aus je zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Allgemeinen Universitätsbediensteten jeder Universität und Universität der Künste. Diese Vertreterinnen und Vertreter sind bei Universitäten und Universitäten der Künste mit Fakultätsgliederung in einer von der Rektorin oder vom Rektor einzuberufenden und zu leitenden Wahlversammlung sämtlicher Vertreterinnen und Vertreter der Allgemeinen Universitätsbediensteten im Senat und in den Fakultätskollegien der jeweiligen Universität oder Universität der Künste, bei Universitäten und Universitäten der Künste ohne Fakultätsgliederung in einer von der Rektorin oder vom Rektor einzuberufenden und zu leitenden Wahlversammlung aller Angehörigen der Allgemeinen Universitätsbediensteten zu wählen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen, das im Falle der zeitweiligen Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle in die Bundeskonferenz der Allgemeinen Universitätsbediensteten nachrückt.

(5) Die Aufgaben der genannten Bundeskonferenzen sind insbesondere:

  1. 1. Erstellung von Gutachten und Erstattung von Vorschlägen über alle Gegenstände des Universitäts- und Hochschulwesens;
  2. 2. Stellungnahme zu Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen, die Angelegenheiten des Universitäts- und Hochschulwesens unmittelbar berühren;
  3. 3. Beratung ihrer Vertreterinnen und Vertreter in den Kollegialorganen der jeweiligen Universität oder Universität der Künste in Ausübung dieser Funktion.

(6) Die Bundeskonferenzen haben jeweils eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und die erforderliche Anzahl von Stellvertreterinnen oder Stellvertretern für eine Funktionsperiode von zwei Jahren zu wählen.

(7) Die Bundeskonferenzen haben mit Zweidrittelmehrheit eine Geschäftsordnung zu beschließen, in der jedenfalls die Einberufung der Sitzungen, die Erstellung der Tagesordnung, die Leitung der Sitzungen sowie die Zusammensetzung und der Aufgabenumfang eines Präsidiums zu regeln sind. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2001

Schlagworte

Forschungsbetrieb, Universitätswesen

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2025

Gesetzesnummer

10009909

Dokumentnummer

NOR40016612

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