Vertretungsorgane des wissenschaftlichen Personals und der Allgemeinen Universitätsbediensteten
§ 85.
(1) Zum Zwecke der Koordination und Unterstützung der Tätigkeit der Vertreter der Universitäts- und Hochschulprofessoren, des wissenschaftlichen Personals mit Ausnahme der Universitätsprofessoren (Lehrer an Hochschulen künstlerischer Richtung mit Ausnahme der Hochschulprofessoren) und der Allgemeinen Universitätsbediensteten in den Kollegialorganen der Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung werden eine Bundeskonferenz der Universitäts- und Hochschulprofessoren, eine Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals und eine Bundeskonferenz der Allgemeinen Universitätsbediensteten gebildet. Ihre Rechtsfähigkeit richtet sich nach § 3 Abs. 1 Z 1, 5 und 6; § 3 Abs. 7 gilt sinngemäß.
(2) Die Bundeskonferenz der Universitäts- und Hochschulprofessoren besteht aus je zwei Vertretern der Universitäts- bzw. Hochschulprofessoren jeder Universität bzw. Hochschule künstlerischer Richtung. Diese Vertreter sind von einer vom Rektor einzuberufenden und zu leitenden Versammlung der dieser Personengruppe angehörenden Mitglieder in den obersten Kollegialorganen sowie in den Fakultätskollegien bzw. Abteilungskollegien zu wählen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen, das im Falle der zeitweiligen Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle als Mitglied in die Professorenkonferenz nachrückt. Rektoren, Vizerektoren, Dekane und deren Stellvertreter sowie Abteilungsleiter an Hochschulen künstlerischer Richtung und deren Stellvertreter dürfen der Bundeskonferenz der Universitäts- und Hochschulprofessoren nicht angehören.
(3) Die Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals besteht aus je zwei Vertretern der Universitätsassistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb (Lehrer an Hochschulen künstlerischer Richtung mit Ausnahme der Hochschulprofessoren) jeder Universität und Hochschule künstlerischer Richtung. Diese Vertreter sind von einer vom Rektor einzuberufenden und zu leitenden Versammlung der dieser Personengruppe angehörenden Mitglieder der obersten Kollegialorgane sowie der Fakultätskollegien und Abteilungskollegien der Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung für eine Funktionsperiode von zwei Jahren zu wählen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen, das im Falle der zeitweiligen Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle in die Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals nachrückt.
(4) Die Bundeskonferenz der Allgemeinen Universitätsbediensteten besteht aus je zwei Vertretern der Allgemeinen Universitätsbediensteten jeder Universität und Hochschule künstlerischer Richtung. Diese Vertreter sind in einer vom Rektor einzuberufenden und zu leitenden Wahlversammlung sämtlicher Vertreter der Allgemeinen Universitätsbediensteten der Fakultätskollegien der jeweiligen Universität bzw. in einer vom Rektor einzuberufenden und zu leitenden Wahlversammlung aller Angehöriger des nichtkünstlerischen und nichtwissenschaftlichen Personals einer Hochschule künstlerischer Richtung zu wählen.
(5) Die Aufgaben der genannten Bundeskonferenzen sind insbesondere:
- 1. Erstellung von Gutachten und Erstattung von Vorschlägen über alle Gegenstände des Universitäts- und Hochschulwesens;
- 2. Stellungnahme zu Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen, die Angelegenheiten des Universitäts- und Hochschulwesens unmittelbar berühren;
- 3. Beratung ihrer Vertreter in den Kollegialorganen der Universität in Ausübung dieser Funktion.
(6) Die Bundeskonferenzen haben jeweils einen Vorsitzenden und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern für eine Funktionsperiode von zwei Jahren zu wählen.
(7) Die Bundeskonferenzen haben mit Zweidrittelmehrheit eine Geschäftsordnung zu beschließen, in der jedenfalls die Einberufung der Sitzungen, die Erstellung der Tagesordnung, die Leitung der Sitzungen sowie die Zusammensetzung und der Aufgabenumfang eines Präsidiums zu regeln sind. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.
Schlagworte
Universitätsprofessor, Forschungsbetrieb, Universitätswesen
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2025
Gesetzesnummer
10009909
Dokumentnummer
NOR12125192
alte Dokumentnummer
N7199331558J
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