Grundlage für die Bemessung des Krankengeldes
§ 85.
Abweichend von den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist Bemessungsgrundlage für das Krankengeld gemäß den §§ 138 ff ASVG ein Dreißigstel der um ein Sechstel erhöhten Beitragsgrundlage im letzten Monat mit vollem Entgeltanspruch. Kommt ein solcher Monat nicht in Betracht, so ist der Monat des Eintrittes des Versicherungsfalles maßgebend.
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2024
Gesetzesnummer
10008215
Dokumentnummer
NOR12117808
alte Dokumentnummer
N6199961778L
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