Bemessungsgrundlage für den Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit
§ 85.
Abweichend von den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist Bemessungsgrundlage für das Krankengeld gemäß den §§ 138 ff ASVG ein Dreißigstel der um ein Sechstel erhöhten Beitragsgrundlage im Monat des Eintritts des Versicherungsfalles.
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2024
Gesetzesnummer
10008215
Dokumentnummer
NOR12117008
alte Dokumentnummer
N6199957334L
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