Vergütung für Beamte des Krankenpflegedienstes
§ 84c
(1) § 84c.Den Beamten des Krankenpflegedienstes gebührt für die mit ihrer Dienstleistung verbundenen besonderen Belastungen eine monatliche Vergütung. Diese Vergütung beträgt
1. 1.479 S in den Gehaltsstufen 1 bis 7 und im ersten Jahr in der Gehaltsstufe 8,
2. 1.682 S im zweiten Jahr in der Gehaltsstufe 8 und in den höheren
Gehaltsstufen.
(2) Auf die Vergütung nach Abs. 1 sind die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Erschwerniszulagen maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes anzuwenden.
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