§ 84c GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

Vergütung für Beamte des Krankenpflegedienstes

§ 84c

(1) § 84c.Den Beamten des Krankenpflegedienstes gebührt für die mit ihrer Dienstleistung verbundenen besonderen Belastungen eine monatliche Vergütung. Diese Vergütung beträgt

  1. 1. 1 418 S in den Gehaltsstufen 1 bis 7 und im ersten Jahr in der Gehaltsstufe 8,
  2. 2. 1 613 S im zweiten Jahr in der Gehaltsstufe 8 und in den höheren Gehaltsstufen.

(2) Auf die Vergütung nach Abs. 1 sind die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Erschwerniszulagen maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes anzuwenden.

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