§ 84. Lehrer.
(1) Für jede Akademie für Sozialarbeit sind ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen. Für die Bestellung von Lehrbeauftragten sind die Bestimmungen des § 123 Abs. 5 anzuwenden.
(2) Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 findet Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2023
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR12118495
alte Dokumentnummer
N7196212128Y
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