§ 84 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1976

§ 84. Lehrer.

(1) Für jede Akademie für Sozialarbeit sind ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen. Für die Bestellung von Lehrbeauftragten sind die Bestimmungen des § 123 Abs. 5 anzuwenden.

(2) Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 findet Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12118495

alte Dokumentnummer

N7196212128Y

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