Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 766/1996
§ 84. Lehrer.
(1) Für jede Akademie für Sozialarbeit sind ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen. Für die Bestellung von Lehrbeauftragten sind die Bestimmungen des § 123 Abs. 2 anzuwenden.
(2) Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 findet Anwendung.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 766/1996
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2023
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR12126536
alte Dokumentnummer
N7199660382J
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