Überstellung
§ 84.
(1) Bei einer Überstellung aus einer Verwendungsgruppe des Exekutivdienstes in eine andere Verwendungsgruppe des Exekutivdienstes ändern sich die Gehaltsstufenbezeichnung und der nächste Vorrückungstermin nicht.
(2) Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe in die Besoldungsgruppe des Exekutivdienstes überstellt, so richtet sich seine besoldungsrechtliche Stellung nach seinem geltenden Vorrückungsstichtag. Soweit jedoch Zeiten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages gemäß § 12 Abs. 6 oder 7 gekürzt worden sind, ist die besoldungsrechtliche Stellung von dem um diese bisher weggefallenen Zeiträume verbesserten Vorrückungsstichtag herzuleiten. Die §§ 8 und 10 sind in allen Fällen anzuwenden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Gesetzesnummer
10008163
Dokumentnummer
NOR12109250
alte Dokumentnummer
N6199439645J
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