Sonderrufzeichen
§ 83c.
(Anm.: Abs. 1 tritt mit 1.1.2020 in Kraft)
(2) Auf Antrag kann das Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland zur Verwendung bei besonderen Anlässen ein Sonderrufzeichen zuweisen. Die Zuweisung ist auf die Dauer des besonderen Anlasses zu befristen.
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2018
Gesetzesnummer
20002849
Dokumentnummer
NOR40208950
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)