Künstlerische Diplom- und Magisterarbeiten
§ 83.
(1) In künstlerischen Studien ist eine künstlerische Diplom- oder Magisterarbeit zu schaffen. Die Studierenden sind berechtigt, anstelle der künstlerischen Diplom- oder Magisterarbeit eine Diplom- oder Magisterarbeit aus einem im Curriculum festgelegten wissenschaftlichen Prüfungsfach zu verfassen.
(2) Die künstlerische Diplom- oder Magisterarbeit hat neben einem künstlerischen Teil, der den Schwerpunkt bildet, auch einen schriftlichen Teil zu umfassen. Dieser hat den künstlerischen Teil zu erläutern. Nähere Bestimmungen über Betreuung und Beurteilung von künstlerischen Diplom- und Magisterarbeiten sind in der Satzung, nähere Bestimmungen über das Thema der künstlerischen Diplom- und Magisterarbeit sind im jeweiligen Curriculum festzulegen.
(3) § 80 Abs. 2 und § 81 Abs. 3 gelten auch für künstlerische Diplom- und Magisterarbeiten.
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