§ 83 UG 2002

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2017

Dissertationen und künstlerische Dissertationen

§ 83.

(1) Im Doktoratsstudium ist eine Dissertation oder eine künstlerische Dissertation abzufassen. Nähere Bestimmungen über Betreuung und Beurteilung von Dissertationen und künstlerischen Dissertationen sind in der Satzung, nähere Bestimmungen über das Thema der Dissertation oder künstlerischen Dissertation sind im jeweiligen Curriculum festzulegen.

(2) § 80 Abs. 2 und § 81 Abs. 3 gelten auch für Dissertationen und künstlerische Dissertationen.

Schlagworte

Diplomarbeit, Diplomarbeit

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2021

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40196484

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