§ 83 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1984

Anspruch auf Versetzung in den zeitlichen Ruhestand.

§ 83

(1) § 83.Der Richter hat Anspruch auf Versetzung in den zeitlichen Ruhestand, wenn er dienstunfähig ist.

(2) Der Anspruch besteht auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit, wenn der Richter eine der in § 17 oder § 19 BDG 1979 angeführten Funktionen innehat.

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