Vollziehung
§ 83.
Mit der Vollziehung
- 1. der §§ 13 und 38 Abs. 1 ist die Bundesregierung,
- 2. der §§ 5 Abs. 2 und 7 ist der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,
- 3. des § 15 Abs. 2 ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
- 4. der §§ 17 und 18 ist der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und
- 5. der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Inneres
betraut.
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2017
Gesetzesnummer
20004242
Dokumentnummer
NOR40171304
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