§ 83 BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 10.8.2005

Pflichten der Emittenten amtlich notierter Aktien

§ 83

(1) § 83.Aktiengesellschaften, deren Aktien amtlich notieren, müssen allen ihren Aktionären die gleiche Behandlung bezüglich der mit dem Aktienbesitz verbundenen Rechte sicherstellen, sofern nicht auf Grund der besonderen Art einer Kategorie von Aktien oder auf Grund besonderer Verhältnisse einer Gruppe von Aktionären eine abweichende Behandlung aller Aktionäre, die sich in solchen besonderen Verhältnissen befinden, gerechtfertigt ist.

(2) Die Aktiengesellschaft muß alle Vorkehrungen treffen, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte zu ermöglichen. Insbesondere hat sie

  1. 1. die Aktionäre über die Hauptversammlung zu unterrichten und ihnen die Ausübung ihres Stimmrechtes zu ermöglichen;
  2. 2. die Aktionäre durch Veröffentlichung oder Rundschreiben über die Ausschüttung von Dividenden, die Begebung neuer Aktien, die Ausübung von Bezugs-, Umtausch- und Wandlungsrechten zu informieren.

(3) Die Aktiengesellschaft hat dem Publikum unverzüglich ihren jeweils letzten Jahresabschluß und Geschäftsbericht zur Verfügung zu stellen. Erstellt die Gesellschaft gleichzeitig einen nicht konsolidierten und einen konsolidierten Jahresabschluß, so hat sie beide zu veröffentlichen, wenn nicht das Börseunternehmen von der Veröffentlichung eines der beiden Jahresabschlüsse befreit, weil der nicht veröffentlichte Jahresabschluß keine wesentlichen zusätzlichen Informationen enthält.

(4) Die Aktiengesellschaft hat das Publikum unverzüglich zu informieren, wenn

  1. 1. Änderungen der mit den Aktien verbundenen Rechte eintreten;
  2. 2. wesentliche Änderungen gegenüber früher veröffentlichten Kapitalanteilsverhältnissen eintreten, sobald die Gesellschaft davon Kenntnis erlangt.

(5) Die Aktiengesellschaft hat jede beabsichtigte Änderung ihrer Satzung oder ihres Errichtungsaktes dem Börseunternehmen spätestens zugleich mit der Einberufung der Hauptversammlung, die die Änderung beschließen soll, schriftlich anzuzeigen und gemäß § 10 KMG zu veröffentlichen. Die sonstigen gemäß Abs. 2 bis 4 vorgeschriebenen Informationen sind vom Emittenten unverzüglich gemäß § 10 KMG zu veröffentlichen und der FMA und dem Börseunternehmen anzuzeigen.

(6) Die Pflichten von Aktiengesellschaften gemäß Abs. 1 bis 5 sind auf die Emittenten von Partizipationsscheinen gemäß § 12 Abs. 6 KWG und § 73c Abs. 1 VAG sowie auf die Emittenten von Wertpapieren über Genußrechte gemäß § 174 AktG sinngemäß anzuwenden. Für die Dauer der amtlichen Notierung von Zertifikaten, die Aktien vertreten, sind die Pflichten der Abs. 1 bis 5 auch von Emittenten von Aktien zu erfüllen, deren Aktien durch Zertifikate vertreten werden.

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