§ 83 BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1989

Pflichten der Emittenten amtlich notierter Aktien

§ 83

(1) § 83.Aktiengesellschaften, deren Aktien amtlich notieren, müssen allen ihren Aktionären die gleiche Behandlung bezüglich der mit dem Aktienbesitz verbundenen Rechte sicherstellen, sofern nicht auf Grund der besonderen Art einer Kategorie von Aktien oder auf Grund besonderer Verhältnisse einer Gruppe von Aktionären eine abweichende Behandlung aller Aktionäre, die sich in solchen besonderen Verhältnissen befinden, gerechtfertigt ist.

(2) Die Aktiengesellschaft muß alle Vorkehrungen treffen, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte zu ermöglichen. Insbesondere hat sie

  1. 1. die Aktionäre über die Hauptversammlung zu unterrichten und ihnen die Ausübung ihres Stimmrechtes zu ermöglichen;
  2. 2. die Aktionäre durch Veröffentlichung oder Rundschreiben über die Ausschüttung von Dividenden, die Begebung neuer Aktien, die Ausübung von Bezugs-, Umtausch- und Wandlungsrechte zu informieren.

(3) Die Aktiengesellschaft hat dem Publikum unverzüglich ihren jeweils letzten Jahresabschluß und Geschäftsbericht zur Verfügung zu stellen. Erstellt die Gesellschaft gleichzeitig einen nicht konsolidierten und einen konsolidierten Jahresabschluß, so hat sie beide zu veröffentlichen, wenn nicht der Exekutivausschuß von der Veröffentlichung eines der beiden Jahresabschlüsse befreit, weil der nicht veröffentlichte Jahresabschluß keine wesentlichen zusätzlichen Informationen enthält.

(4) Die Aktiengesellschaft hat das Publikum unverzüglich zu informieren, wenn

  1. 1. Änderungen der mit den Aktien verbundenen Rechte eintreten;
  2. 2. wesentliche Änderungen gegenüber früher veröffentlichten Kapitalanteilsverhältnissen eintreten, sobald die Gesellschaft davon Kenntnis erlangt;
  3. 3. neue erhebliche Tatsachen in ihrem Tätigkeitsbereich eingetreten sind, die wegen ihrer Auswirkung auf Geschäftsverlauf, Vermögens- oder Ertragslage zu einer wesentlichen Änderung der Kurse ihrer Aktien führen können. Der Exekutivausschuß kann jedoch von der Veröffentlichung bestimmter Informationen befreien, wenn dadurch die Schädigung berechtigter Interessen der Gesellschaft verhindert werden kann. In diesem Fall hat die Aktiengesellschaft zu bescheinigen, daß die Aktionäre durch die Befreiung nicht geschädigt werden.

(5) Die Aktiengesellschaft hat jede beabsichtigte Änderung ihrer Satzung oder ihres Errichtungsaktes der Börsekammer spätestens zugleich mit der Einberufung der Hauptversammlung, die die Änderung beschließen soll, schriftlich anzuzeigen und gemäß § 78 zu veröffentlichen. Die sonstigen in den Abs. 2 bis 4 vorgeschriebenen Informationen sind vom Emittenten unverzüglich gemäß § 78 zu veröffentlichen und der Börsekammer schriftlich anzuzeigen.

(6) Die Pflichten von Aktiengesellschaften gemäß Abs. 1 bis 5 sind auf die Emittenten von Partizipationsscheinen gemäß § 12 Abs. 6 KWG und § 73c Abs. 1 VAG sowie auf die Emittenten von Wertpapieren über Genußrechte gemäß § 174 AktG sinngemäß anzuwenden. Für die Dauer der amtlichen Notierung von Zertifikaten, die Aktien vertreten, sind die Pflichten der Abs. 1 bis 5 auch von Emittenten von Aktien zu erfüllen, deren Aktien durch Zertifikate vertreten werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)