Übergangsrecht zu § 33
§ 82a
§ 82a. Abweichend von § 33 Abs. 2 lit. f ist ein Schüler, der die
1. Stufe einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder einer höheren Anstalt der Lehrerbildung und der Erzieherbildung in den Schuljahren 1997/98 bis 2000/01 mit vier oder mehr „Nicht genügend" in Pflichtgegenständen abgeschlossen hat, zum einmaligen Wiederholen dieser 1. Schulstufe berechtigt; § 27 findet Anwendung.
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