§ 82a SchUG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1998

Übergangsrecht

§ 82a

§ 82a. Abweichend von § 33 Abs. 2 lit. f ist ein Schüler, der die

1. Stufe einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder einer höheren Anstalt der Lehrerbildung und der Erzieherbildung in den Schuljahren 1997/98 bis 2000/01 mit vier oder mehr „Nicht genügend'' in Pflichtgegenständen abgeschlossen hat, zum einmaligen Wiederholen dieser 1. Schulstufe berechtigt; § 27 findet Anwendung.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)