§ 82 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1999

4. Hauptstück

Rechte und Pflichten Allgemeines

§ 82

§ 82. Berufsberechtigte sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft, sorgfältig, eigenverantwortlich und unabhängig und unter Beachtung der in diesem Hauptstück und der in der Richtlinie gemäß § 83 enthaltenen Bestimmungen auszuüben.

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