§ 82 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 16.6.2010

4. Hauptstück

Rechte und Pflichten

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Allgemeines

§ 82.

(1) Berufsberechtigte sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft, sorgfältig, eigenverantwortlich und unabhängig und unter Beachtung der in diesem Hauptstück und der in der Richtlinie gemäß § 83 enthaltenen Bestimmungen auszuüben.

(2) Wird ein Berufsberechtigter als Mediator tätig, so hat er auch dabei die ihn als Berufsberechtigten treffenden Berufspflichten einzuhalten. Besondere Regelungen für Mediatoren nach anderen Rechtsvorschriften werden dadurch nicht berührt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2010

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR40118758

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