§ 82 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Befangene und ausgeschlossene Mitglieder

§ 82.

(1) Lassen wichtige Gründe die Unbefangenheit eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) der Bundes-Vergabekontrollkommission oder eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Bundesvergabeamtes bezweifeln, so hat es sich der Ausübung seiner Funktion zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen.

(2) Von einer Gutachtenstätigkeit sind Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Bundes-Vergabekontrollkommission ausgeschlossen, wenn sie in dem zugrundeliegenden Vergabeverfahren bereits in einem Schlichtungssenat tätig waren.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

10012275

Dokumentnummer

NOR12154345

alte Dokumentnummer

N9199329153J

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