Befangene und ausgeschlossene Mitglieder
§ 82.
(1) Lassen wichtige Gründe die Unbefangenheit eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) der Bundes-Vergabekontrollkommission oder eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Bundesvergabeamtes bezweifeln, so hat es sich der Ausübung seiner Funktion zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen.
(2) Von einer Gutachtenstätigkeit sind Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Bundes-Vergabekontrollkommission ausgeschlossen, wenn sie in dem zugrundeliegenden Vergabeverfahren bereits in einem Schlichtungssenat tätig waren.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Gesetzesnummer
10012275
Dokumentnummer
NOR12154345
alte Dokumentnummer
N9199329153J
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