§ 82 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Befangene und ausgeschlossene Mitglieder

§ 82.

(1) Von einer Entscheidungstätigkeit sind Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Bundesvergabeamtes hinsichtlich jener Vergabeverfahren ausgeschlossen, die eine Auftragsvergabe im Wirkungsbereich jener Institution betreffen, der sie angehören oder die sie gemäß § 78 Abs. 5 vorgeschlagen hat.

(2) Lassen wichtige Gründe die Unbefangenheit eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) der Bundes-Vergabekontrollkommission oder eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Bundesvergabeamtes bezweifeln, so hat es sich der Ausübung seiner Funktion zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen.

(3) Von einer Gutachtenstätigkeit gemäß § 87 Abs. 1 Z 2 und 3 sind Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Bundes-Vergabekontrollkommission ausgeschlossen, wenn sie in dem zugrundeliegenden Vergabeverfahren bereits in einem Schlichtungssenat tätig waren oder an der Erstellung eines Gutachtens gemäß § 87 Abs. 1 Z 4 mitgewirkt haben.

(4) Von einer Schlichtungstätigkeit sind Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Bundes-Vergabekontrollkommission ausgeschlossen, wenn sie in dem zugrundeliegenden Vergabeverfahren bereits an der Erstellung eines Gutachtens gemäß § 87 Abs. 1 Z 4 mitgewirkt haben.

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