§ 81p VAG

Alte FassungIn Kraft seit 20.8.1994

Bezugszeitraum: ab 1.1.1995 § 119a Abs. 3 idF BGBl. Nr. 652/1994

Lagebericht und Konzernlagebericht

§ 81p.

(1) Im Lagebericht ist auch über

  1. 1. die Teile der Geschäftsgebarung, die gemäß § 17a einem anderen Unternehmen übertragen sind,
  2. 2. den Geschäftsverlauf in den einzelnen Versicherungszweigen des direkten Geschäfts und über den Einfluß des Ergebnisses des indirekten Geschäfts auf das Ergebnis des Geschäftsjahres
  1. zu berichten.

(2) § 267 Abs. 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung ist nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12083669

alte Dokumentnummer

N5199441202J

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