Zum Bezugszeitraum vgl. § 119 Abs. 5
Anhang
§ 81n.
(1) Der Anhang hat unbeschadet der Bestimmungen des HGB in der jeweils geltenden Fassung und des Art. X RLG zu enthalten:
- 1. Angaben über die im Geschäftsjahr eingeforderten Einlagen auf das Grundkapital und die auf Grund dieser Einforderungen dem Grundkapital zugeführten und die rückständig gebliebenen Beträge;
- 2. Angaben über die aus dem Reingewinn des Vorjahres auf Rechnung der ausstehenden Einlagen dem Grundkapital zugeführten Beträge;
- 3. Angaben über die Anteile der Aktionäre am Reingewinn, wenn das Grundkapital noch nicht voll eingezahlt ist;
- 4. Angaben über die Veränderung des Zusatzkapitals im Geschäftsjahr sowie über die Ausgabe von Wertpapieren hierüber im Geschäftsjahr;
- 5. Angaben über die Bestätigung der Gesetzmäßigkeit der Begebung von Zusatzkapital durch einen Wirtschaftsprüfer, sofern eine solche Begebung im Geschäftsjahr erfolgt ist;
- 6. für eigene Partizipationsscheine des Unternehmens die für eigene Aktien gemäß § 240 Z 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Angaben;
- 7. Angaben über die Höhe des Anteils an einem herrschenden Unternehmen unter Angabe des Unternehmens, allfälliger Nachschußverpflichtungen und der Veränderung der Höhe des Anteils während des Geschäftsjahres;
- 8. Angaben über die erfolgsabhängige Prämienrückerstattung an Versicherungsnehmer und die Verteilung des verbleibenden Jahresüberschusses an Mitglieder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit sowie über die Entwicklung der zu diesem Zwecke gebildeten Rückstellungen;
- 9. Angaben über den Eintritt einer Nachschußpflicht der Mitglieder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit oder die Herabsetzung der Versicherungsleistungen an Mitglieder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit gemäß § 40 Abs. 2.
(2) Im Anhang sind auch anzugeben
- 1. der Bilanzwert selbst genutzter Liegenschaften;
- 2. die Kapitalanlagen der fondsgebundenen Lebensversicherung, wobei diese auf die Kapitalanlagearten laut Posten B. des § 81c Abs. 2 aufzugliedern sind;
- 3. Verluste aus dem Abgang von Kapitalanlagen der Bilanzposten B. und C. des § 81c Abs. 2; § 237 Z 5 HGB in der jeweils geltenden Fassung ist nicht anzuwenden;
- 4. der auf verbundene Unternehmen und der auf Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, entfallende Anteil an den Bilanzposten D. I., D. II., D. III. und D. IV. des § 81c Abs. 2 und H. I., H. II., H. III., H. IV. und H. V. des § 81c Abs. 3;
- 5. der auf verbundene Unternehmen und der auf Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, entfallende Anteil an Wertpapieren, Forderungen oder Bankguthaben, die unter den Kapitalanlagen ausgenommen im Posten B. II. ausgewiesen sind;
- 6. Beträge, die unter den Bilanzposten A. IV., B. III. 7., D. IV. und F. IV. des § 81c Abs. 2 sowie B. III., D. VII., F. IV. und H. V. des § 81c Abs. 3 enthalten und von größerer Bedeutung sind; Angaben sind jedenfalls erforderlich, wenn diese Beträge 5 vH der Bilanzsumme übersteigen;
- 7. Beträge, die unter den „sonstigen versicherungstechnischen Erträgen“, den „sonstigen versicherungstechnischen Aufwendungen“, den „sonstigen Erträgen“ aus Kapitalanlagen und sonstigen Zinsenerträgen, den „sonstigen Aufwendungen für Kapitalanlagen“, den „sonstigen nichtversicherungstechnischen Erträgen“ und den „sonstigen nichtversicherungstechnischen Aufwendungen“ enthalten und von größerer Bedeutung sind; Angaben sind jedenfalls erforderlich, wenn diese Beträge 5 vH der abgegrenzten Prämien übersteigen;
- 8. der Anteil des zeitversetzt gebuchten indirekten Geschäftes an den abgegrenzten Prämien, gegliedert nach dem Ausmaß der Zeitverschiebung; Änderungen sind näher zu erläutern;
- 9. die Beträge der in den Posten „Aufwendungen für Versicherungsfälle“, „Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb“, „sonstige versicherungstechnische Aufwendungen“, „Aufwendungen für Kapitalanlagen“ und „sonstige nichtversicherungstechnische Aufwendungen“ enthaltenen
- a) Gehälter und Löhne;
- b) Aufwendungen für Abfertigungen und Pensionen;
- c) Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben, sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge;
- d) sonstigen Sozialaufwendungen;
- diese Angaben ersetzen die Angaben gemäß § 237 Z 4 HGB in der jeweils geltenden Fassung;
- 10. die auf das direkte Versicherungsgeschäft im Geschäftsjahr entfallenden Provisionen;
- 11. die auf die im Bilanzposten C. des § 81c Abs. 2 enthaltenen Grundstücke und Bauten angewandte Bewertungsmethode; die Grundstücke und Bauten sind dabei nach den Jahren aufzugliedern, in denen zuletzt eine Bewertung durch Sachverständige erfolgte;
- 12. Forderungen, die gemäß § 81l Abs. 5 von der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle abzuziehen sind und einen größeren Umfang erreichen;
- 13. der Grund für die Übertragung von Kapitalerträgen vom nichttechnischen Teil in den technischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung.
(3) Die Angaben gemäß § 237 Z 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung erstrecken sich nicht auf Eventualverpflichtungen, die aus Versicherungsverträgen herrühren.
(4) Betragsangaben gemäß Abs. 1 und 2 können in vollen 1 000 Schilling erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12072230
alte Dokumentnummer
N5197820993L
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