EG: Art. VIII § 1, BGBl. I Nr. 161/2004
Anhang und Konzernanhang
§ 81n.
(1) Der Anhang und der Konzernanhang hat unbeschadet der Bestimmungen des HGB in der jeweils geltenden Fassung und des Art. X RLG zu enthalten:
- 1. Angaben über die im Geschäftsjahr eingeforderten Einlagen auf das Grundkapital und die auf Grund dieser Einforderungen dem Grundkapital zugeführten und die rückständig gebliebenen Beträge;
- 2. Angaben über die aus dem Reingewinn des Vorjahres auf Rechnung der ausstehenden Einlagen dem Grundkapital zugeführten Beträge;
- 3. Angaben über die Anteile der Aktionäre am Reingewinn, wenn das Grundkapital noch nicht voll eingezahlt ist;
- 4. Angaben über die Veränderung des Zusatzkapitals im Geschäftsjahr sowie über die Ausgabe von Wertpapieren hierüber im Geschäftsjahr;
- 5. Angaben über die Bestätigung der Gesetzmäßigkeit der Begebung von Zusatzkapital durch einen Wirtschaftsprüfer, sofern eine solche Begebung im Geschäftsjahr erfolgt ist;
- 6. für eigene Partizipationsscheine des Unternehmens die für eigene Aktien gemäß § 240 Z 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Angaben;
- 7. Angaben über die Höhe des Anteils an einem herrschenden Unternehmen unter Angabe des Unternehmens, allfälliger Nachschußverpflichtungen und der Veränderung der Höhe des Anteils während des Geschäftsjahres;
- 8. Angaben über die erfolgsabhängige Prämienrückerstattung an Versicherungsnehmer und die Verteilung des verbleibenden Jahresüberschusses an Mitglieder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit sowie über die Entwicklung der zu diesem Zwecke gebildeten Rückstellungen;
- 9. Angaben über den Eintritt einer Nachschußpflicht der Mitglieder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit oder die Herabsetzung der Versicherungsleistungen an Mitglieder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit gemäß § 40 Abs. 2.
(2) Im Anhang sind auch anzugeben
- 1. der Bilanzwert selbst genutzter Liegenschaften;
- 2. die Kapitalanlagefonds, die als Kapitalanlage in der fondsgebundenen Lebensversicherung dienen;
- 3. der Betrag der im Posten B. III. 5. des § 81c Abs. 2 enthaltenen Polizzendarlehen;
- 4. eine Aufgliederung der nicht durch einen Versicherungsvertrag gesicherten sonstigen Ausleihungen, sofern diese einen größeren Umfang erreichen;
- 5. der auf verbundene Unternehmen und der auf Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, entfallende Anteil an den Posten D. I., D. II., D. III. und D. IV. des § 81c Abs. 2 und H. I., H. II., H. III., H. IV. und H. V. des § 81c Abs. 3;
- 6. der auf verbundene Unternehmen und der auf Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, entfallende Anteil an Wertpapieren, Forderungen oder Guthaben bei Kreditinstituten, die unter den Kapitalanlagen ausgenommen im Posten B. II. des § 81c Abs. 2 ausgewiesen sind;
- 7. Beträge, die unter den Posten A. IV., B. III. 7., D. IV. und F. IV. des § 81c Abs. 2 sowie B. III., D. VII., F. IV. und H. V. des § 81c Abs. 3 enthalten und von größerer Bedeutung sind; Angaben sind jedenfalls erforderlich, wenn diese Beträge 5 vH der Bilanzsumme übersteigen;
- 8. Beträge, die unter den „sonstigen versicherungstechnischen Erträgen“, den „sonstigen versicherungstechnischen Aufwendungen“, den „sonstigen Erträgen aus Kapitalanlagen und Zinsenerträgen“, den „sonstigen Aufwendungen für Kapitalanlagen“, den „sonstigen nichtversicherungstechnischen Erträgen“ und den „sonstigen nichtversicherungstechnischen Aufwendungen“ enthalten und von größerer Bedeutung sind; Angaben sind jedenfalls erforderlich, wenn diese Beträge 5 vH der abgegrenzten Prämien übersteigen;
- 9. der im Posten H. III. des § 81c Abs. 3 enthaltene Betrag von wandelbaren Anleiheverbindlichkeiten;
- 10. der im Posten H. V. des § 81c Abs. 3 enthaltene Betrag, der auf Verbindlichkeiten aus Steuern entfällt, und der Betrag, der auf Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit entfällt;
- 11. der Anteil des zeitversetzt gebuchten indirekten Geschäftes an den abgegrenzten Prämien, gegliedert nach dem Ausmaß der Zeitverschiebung; Änderungen sind unter Darlegung ihres Einflusses auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage näher zu erläutern;
- 12. die Beträge der in den Posten „Aufwendungen für Versicherungsfälle“, „Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb“, „sonstige versicherungstechnische Aufwendungen“, „Aufwendungen für Kapitalanlagen“ und „sonstige nichtversicherungstechnische Aufwendungen“ enthaltenen
- a) Gehälter und Löhne;
- b) Aufwendungen für Abfertigungen und Leistungen an betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen;
- c) Aufwendungen für Altersversorgung;
- d) Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge;
- e) sonstigen Sozialaufwendungen;
- diese Angaben ersetzen die Angaben gemäß § 237 Z 4 HGB in der jeweils geltenden Fassung;
- 13. die auf das direkte Versicherungsgeschäft im Geschäftsjahr entfallenden Provisionen;
- (Anm.: Z 14 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/2000);
- 15. Forderungen, die gemäß § 81l Abs. 5 von der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle abzuziehen sind und einen größeren Umfang erreichen;
- 16. eine Zusammenfassung der wichtigsten Grundlagen für die Berechnung der Deckungsrückstellung;
- 17. der Betrag der bei der Ermittlung der Prämienüberträge in Abzug gebrachten Kostenabschläge;
- 18. die Grundsätze, nach denen die vom nichttechnischen Teil in den technischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung übertragenen Kapitalerträge ermittelt werden;
- 19. erhebliche Differenzen in einer Bilanzabteilung zwischen den Zahlungen für Versicherungsfälle und der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle für Vorjahre am Ende des Geschäftsjahres einerseits und der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle am Beginn des Geschäftsjahres andererseits; die Differenzen sind nach Art und Höhe zu erläutern;
- 20. die Gewinnanteilssätze in der Lebensversicherung.
(3) Auf den Konzernanhang ist Abs. 2 mit Ausnahme der Z 5, 6, 11, 16 und 20 anzuwenden.
(4) Die Angaben gemäß § 237 Z 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung erstrecken sich nicht auf Eventualverpflichtungen, die aus Versicherungsverträgen herrühren. § 208 Abs. 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung ist auf Zuschreibungen zu Wertpapieren nicht anzuwenden.
(5) Für die im Posten B. des § 81c Abs. 2 genannten Kapitalanlagen sind im Anhang und im Konzernanhang die Zeitwerte anzugeben. Weiters sind für die genannten Kapitalanlagen die zu deren Ermittlung angewandten Bewertungsmethoden anzugeben, für die Grundstücke und Bauten auch die Zuordnung nach dem Jahr ihrer Bewertung, für alle übrigen Kapitalanlagen auch die Gründe für die Anwendung der Bewertungsmethoden.
(6) Im Konzernanhang sind anzugeben
- 1. die Anwendung des § 85b Abs. 1;
- 2. die Anwendung des § 85b Abs. 2; wenn der Einfluß auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage aller in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen wesentlich ist, sind Erläuterungen anzufügen;
- 3. der Betrag der Steuerabgrenzung.
(7) Betragsangaben gemäß Abs. 1, 2, 5 und 6 können in vollen 1 000 € erfolgen.
EG: Art. VIII § 1, BGBl. I Nr. 161/2004
Schlagworte
Gewinnrechnung, Marktwert, Vermögenslage, Finanzlage
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR40061629
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