§ 81a NG 1990

Alte FassungIn Kraft seit 03.7.2018

LGBl. Nr. 20/2016, LGBl. Nr. 35/2018

§ 81a

Festsetzung der Landschaftsschutzabgabe für bestehende Anlagen

Für bestehende Anlagen zur Entnahme mineralischer Rohstoffe gemäß § 81 Abs. 15 und auf bereits erteilte Bewilligungen nach § 5 lit. b finden die §§ 75b und 75c mit folgender Maßgabe Anwendung:

  1. 1. Bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016 haben die Inhaber bestehender Anlagen bzw. aufrechter Bewilligungen der Behörde jene Unterlagen vorzulegen, denen sich der Bewilligungsumfang entnehmen lässt, sowie Unterlagen, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang ein Abbau bis zum Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016 bereits erfolgt ist. Anlässlich der Vorlage dieser Unterlagen kann die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber gegenüber der Behörde erklären, auf welche Teile ihrer oder seiner Bewilligung sie oder er verzichten möchte. Die Behörde stellt mit Bescheid den Umfang der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016 noch nicht konsumierten und nicht verzichteten Bewilligung fest. Mit der Rechtskraft dieses Bescheides erlischt die Bewilligung im verzichteten Ausmaß.
  2. 2. Für Zwecke der Erhebung der Landschaftsschutzabgabe gilt der Bescheid über die Feststellung des ab Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016 noch zu konsumierenden Bewilligungsausmaßes als Bewilligungsbescheid gemäß § 75c Abs. 1.
  3. 3. Die Höhe der Gesamtabgabe geteilt durch 80 ergibt den Teilbetrag für ein Kalendervierteljahr bei Anlagen, deren Laufzeit der Bewilligung nicht befristet ist oder deren Laufzeit für einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren, gerechnet ab Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016, erteilt wurde. Bei Anlagen, deren Laufzeit der Bewilligung vor Ablauf von 20 Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016 endet, ergibt die Höhe der Gesamtabgabe geteilt durch die Anzahl der Kalendervierteljahre (einschließlich der nicht vollen Kalendervierteljahre), die innerhalb der Laufzeit der Bewilligung liegen, den Teilbetrag für ein Kalendervierteljahr. Die Abgabe wird an dem der Rechtskraft des Festsetzungsbescheides folgenden 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November im Ausmaß des für das jeweilige Kalendervierteljahr der Laufzeit vorgesehenen Teilbetrags fällig. Mit dem ersten Fälligkeitstag nach Rechtskraft des Festsetzungsbescheides sind auch jene Teilbeträge in einer solchen Anzahl fällig und zu entrichten, wie (allenfalls nicht volle) Kalendervierteljahre seit dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016 vergangen sind. Sofern die Rechtskraft des Festsetzungsbescheides nach dem Fälligkeitstag dieses Kalendervierteljahres eintritt, ist der für dieses (allenfalls nicht volle) Kalendervierteljahr zu entrichtende Teilbetrag spätestens einen Monat nach Rechtskraft des Festsetzungsbescheides zu entrichten.

03.07.2018

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