§ 81a K-JG

Alte FassungIn Kraft seit 12.6.2013

§ 81a

Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich

Die Aufgaben, die sich aus § 37 Abs. 7 lit. b und c und den §§ 38, 53, 55a, 56 bis 59, 61, 68 Abs. 3, 3f, 3g und 5 und § 95 ergeben, hat die Kärntner Jägerschaft im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen. Sie ist dabei an die Weisungen der Landesregierung (§ 91 Abs. 3 lit. b) gebunden.

19.06.2013

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