§ 81a
Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich
Die sich aus den §§ 38, 53, 55a, 56 bis 59, 61, 68 Abs. 3, 3f, 3g, 5 und 95 ergebenden Aufgaben hat die Kärntner Jägerschaft im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen. Sie ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
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