§ 81a K-JG

Alte FassungIn Kraft seit 08.6.2010

§ 81a

Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich

Die sich aus den §§ 38, 53, 55a, 56 bis 59, 61, 68 Abs. 3, 3f, 3g, 5 und 95 ergebenden Aufgaben hat die Kärntner Jägerschaft im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen. Sie ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)