§ 81 Patentanwaltsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 07.7.1967

§ 81.

(1) Das beim Patentamt geführte Ziviltechnikerregister ist mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu schließen; weitere Eintragungen finden nicht statt.

(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in das beim Patentamt geführte Ziviltechnikerregister eingetragenen Personen bleiben weiterhin zur berufsmäßigen Vertretung von Parteien vor dem Patentamt, jedoch mit Ausschluß der Vertretung vor der Nichtigkeitsabteilung und der Vertretung in allen nichttechnischen Angelegenheiten, befugt; sie können in diesem Umfang auch weiterhin Patentanwälte vertreten (§ 26 Abs. 1).

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR12027702

alte Dokumentnummer

N2196714717T

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