§ 81.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
- 1. hinsichtlich des § 51 die Bundesregierung, der Bundesminister für Justiz und der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, je nach ihrem Wirkungsbereich;
- 2. hinsichtlich des § 54 Abs. 1 die Bundesregierung und der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, je nach ihrem Wirkungsbereich;
- 3. hinsichtlich des § 32 Abs. 1 und 3 alle Bundesminister;
- 4. hinsichtlich des § 23 Abs. 3 zweiter Satz der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;
- 5. hinsichtlich des § 24 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
- 6. hinsichtlich des § 16 Abs. 2 der Bundesminister für Justiz;
- 7. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Gesetzesnummer
10002093
Dokumentnummer
NOR40022786
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