§ 80.
(1) Auf das Verfahren bei Zustellungen sind das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, sowie dem Sinne nach die §§ 87, 89, 91 und 100 der Zivilprozeßordnung anzuwenden. Die §§ 422 Abs. 2, 423 und 424 werden hiedurch nicht berührt.
(2) § 8, § 9 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 und § 10 des Zustellgesetzes sind außer dem Fall des § 191 nur auf Privatankläger und Privatbeteiligte, ihre Vertreter und auf die im § 444 Abs. 1 genannten Personen anzuwenden.
(3) Organe der Bundespolizeibehörden und der Bundesgendarmerie dürfen für Zwecke der Zustellung nur in besonders gelagerten Fällen in Anspruch genommen werden, in denen ein solches Vorgehen im Interesse der Strafrechtspflege dringend geboten ist.
Schlagworte
Amtshilfe
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030379
alte Dokumentnummer
N2197523732S
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