§ 80 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1997

§ 80.

(1) Auf das Verfahren bei Zustellungen sind das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, sowie dem Sinne nach die §§ 87, 89, 91 und 100 der Zivilprozeßordnung anzuwenden.

(2) § 8, § 9 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 und § 10 des Zustellgesetzes sind außer dem Fall des § 191 nur auf Privatankläger und Privatbeteiligte, ihre Vertreter und auf die im § 444 Abs. 1 genannten Personen anzuwenden.

(3) Organe der Bundespolizeibehörden und der Bundesgendarmerie dürfen für Zwecke der Zustellung nur in besonders gelagerten Fällen in Anspruch genommen werden, in denen ein solches Vorgehen im Interesse der Strafrechtspflege dringend geboten ist.

Schlagworte

Amtshilfe

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12039098

alte Dokumentnummer

N2199660258J

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