§ 7b VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Widerruf der Konzession

§ 7b.

(1) Die Konzession ist zu widerrufen, wenn

  1. 1. die Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession nicht mehr erfüllt sind,
  2. 2. das Versicherungsunternehmen innerhalb der gesetzten Frist die im Solvabilitätsplan oder Finanzierungsplan gemäß § 104a Abs. 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen nicht durchgeführt hat,
  3. 3. das Versicherungsunternehmen in schwerwiegender Weise Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Bundesgesetz, nach dem Geschäftsplan oder auf Grund von Anordnungen der Versicherungsaufsichtsbehörde obliegen.

(2) Die Konzession für ein Unternehmen, das eine Genehmigung gemäß § 5a Abs. 1 erhalten hat, ist zu widerrufen, wenn die für die Überwachung der Eigenmittelausstattung für den gesamten Bereich des EWR zuständige Behörde die Konzession wegen unzureichender Eigenmittelausstattung widerrufen hat.

(3) Der Widerruf der Konzession bewirkt, daß Versicherungsverträge nicht mehr abgeschlossen werden dürfen und bestehende Versicherungsverträge ehestmöglich beendet werden müssen.

(4) Nach Widerruf der Konzession sind von der Versicherungsaufsichtsbehörde alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Interessen der Versicherten zu wahren. Insbesondere kann zu diesem Zweck die freie Verfügung über die Vermögenswerte des Unternehmens eingeschränkt oder untersagt werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072123

alte Dokumentnummer

N5197820886L

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