§ 7b VAG

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.2004

EG: Art. VI § 2, BGBl. I Nr. 36/2003; Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2004

Widerruf der Konzession

§ 7b.

(1) Die Konzession ist zu widerrufen, wenn

  1. 1. die Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession nicht mehr erfüllt sind,
  2. 2. das Versicherungsunternehmen innerhalb der gesetzten Frist die im Solvabilitätsplan oder Finanzierungsplan gemäß § 104a Abs. 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen nicht durchgeführt hat,
  3. 3. das Versicherungsunternehmen in schwerwiegender Weise Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Bundesgesetz, nach dem Geschäftsplan oder auf Grund von Anordnungen der FMA obliegen;
  4. 4. über das Vermögen des Versicherungsunternehmens der Konkurs eröffnet oder das Versicherungsunternehmen auf andere Weise aufgelöst wurde.

(1a) An Stelle eines Widerrufs der Konzession gemäß Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 6 Z 6 oder 7 kann die FMA gegenüber dem Versicherungsunternehmen auf der Grundlage von § 104 Abs. 1 jene Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Überwachungspflicht zu ermöglichen.

(2) Die Konzession für ein Unternehmen, das eine Genehmigung gemäß § 5a Abs. 1 erhalten hat, ist zu widerrufen, wenn die für die Überwachung der Eigenmittelausstattung für den gesamten Bereich des EWR zuständige Behörde die Konzession wegen unzureichender Eigenmittelausstattung widerrufen hat.

(3) Der Widerruf der Konzession bewirkt, daß Versicherungsverträge nicht mehr abgeschlossen werden dürfen und bestehende Versicherungsverträge ehestmöglich beendet werden müssen.

(4) Nach Widerruf der Konzession sind von der FMA alle geeigneten Maßnahmen zu treffen,um die Interessen der Versicherten zu wahren. Insbesondere kann zu diesem Zweck die freie Verfügung über die Vermögenswerte des Unternehmens eingeschränkt oder untersagt werden. Die FMA hat Entscheidungen über die Einschränkung oder Untersagung der freien Verfügung über Vermögenswerte im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und über Internet kundzumachen.

EG: Art. VI § 2, BGBl. I Nr. 36/2003; Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2004

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40053490

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