§ 7a VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Erlöschen der Konzession

§ 7a.

(1) Die Konzession erlischt für Versicherungszweige,

  1. 1. deren Betrieb innerhalb eines Jahres nach Erteilung oder Ausdehnung der Konzession nicht aufgenommen oder ununterbrochen während sechs Monaten nicht ausgeübt wurde,
  2. 2. auf deren Betrieb das Versicherungsunternehmen verzichtet hat,
  3. 3. deren gesamter Versicherungsbestand auf andere Versicherungsunternehmen übertragen wurde.

(2) Die Konzession eines ausländischen Versicherungsunternehmens erlischt auch, soweit es die Berechtigung zum Betrieb der Vertragsversicherung im Sitzstaat verliert.

(3) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat das Erlöschen der Konzession mit Bescheid festzustellen.

(4) Vor Ablauf eines Jahres nach Erlöschen der Konzession darf eine Konzession nicht neu erteilt werden, es sei denn, daß ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Erteilung der Konzession besteht.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072122

alte Dokumentnummer

N5197820885L

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