EG: Art. I, BGBl. I Nr. 56/2007
Erlöschen der Konzession
§ 7a.
(1) Die Konzession erlischt für Versicherungszweige,
- 1. deren Betrieb innerhalb eines Jahres nach Erteilung oder Ausdehnung der Konzession nicht aufgenommen oder ununterbrochen während sechs Monaten nicht ausgeübt wurde,
- 2. auf deren Betrieb das Versicherungsunternehmen verzichtet hat,
- 3. deren gesamter Versicherungsbestand auf andere Versicherungsunternehmen übertragen wurde.
(1a) Die Konzession einer Europäischen Gesellschaft (SE) erlischt mit der Eintragung in das Register des neuen Sitzstaates.
(2) Die Konzession eines ausländischen Versicherungsunternehmens erlischt auch, soweit es die Berechtigung zum Betrieb der Vertragsversicherung im Sitzstaat verliert.
(3) Die FMA hat das Erlöschen der Konzession mit Bescheid festzustellen.
(4) Vor Ablauf eines Jahres nach Erlöschen der Konzession darf eine Konzession nicht neu erteilt werden, es sei denn, daß ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Erteilung der Konzession besteht.
(5) Das Erlöschen der Konzession bewirkt, dass Versicherungsverträge nicht mehr abgeschlossen werden dürfen und bestehende Versicherungsverträge ehestmöglich beendet werden müssen.
(6) Nach Erlöschen der Konzession sind von der FMA alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Interessen der Versicherten zu wahren. Insbesondere kann zu diesem Zweck die freie Verfügung über die Vermögenswerte des Unternehmens eingeschränkt oder untersagt werden. Die FMA hat Entscheidungen über die Einschränkung oder Untersagung der freien Verfügung über Vermögenswerte im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und über Internet kundzumachen.
EG: Art. I, BGBl. I Nr. 56/2007
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR40089308
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