Erlöschen der Konzession
§ 7a.
(1) Die Konzession erlischt für Versicherungszweige,
- 1. deren Betrieb innerhalb eines Jahres nach Erteilung oder Ausdehnung der Konzession nicht aufgenommen oder ununterbrochen während sechs Monaten nicht ausgeübt wurde,
- 2. auf deren Betrieb das Versicherungsunternehmen verzichtet hat,
- 3. deren gesamter Versicherungsbestand auf andere Versicherungsunternehmen übertragen wurde.
(1a) Die Konzession einer Europäischen Gesellschaft (SE) erlischt mit der Eintragung der Verlegung ihres Sitzes in einen anderen Vertragsstaat und ihrer Löschung im Firmenbuch.
(2) Die Konzession eines ausländischen Versicherungsunternehmens erlischt auch, soweit es die Berechtigung zum Betrieb der Vertragsversicherung im Sitzstaat verliert.
(3) Die FMA hat das Erlöschen der Konzession mit Bescheid festzustellen.
(4) Vor Ablauf eines Jahres nach Erlöschen der Konzession darf eine Konzession nicht neu erteilt werden, es sei denn, daß ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Erteilung der Konzession besteht.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR40053002
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