2. Abschnitt
EINMALIGE GELDLEISTUNG Ausmaß
§ 7
(1) Die einmalige Geldleistung des Bundes beträgt eine Million fünfhunderttausend Schilling.
(2) Kommen mehrere Hinterbliebene des Wachebediensteten in Betracht, ist die einmalige Geldleistung zur ungeteilten Hand zu zahlen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)