2. Abschnitt
EINMALIGE GELDLEISTUNG Ausmaß
§ 7.
(1) Die einmalige Geldleistung des Bundes beträgt 109 009,3 €.
(2) Kommen mehrere Hinterbliebene des Wachebediensteten in Betracht, ist die einmalige Geldleistung zur ungeteilten Hand zu zahlen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2018
Gesetzesnummer
10008791
Dokumentnummer
NOR40014153
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