§ 7 WG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Ernennung der Offiziere

§ 7.

Dem Bundespräsidenten steht das Recht zu, Wehrpflichtige zu Offizieren des Miliz- oder des Reservestandes zu ernennen. Er kann dieses Recht für bestimmte Kategorien von Offizieren dem Bundesminister für Landesverteidigung übertragen. Eine Ernennung von Wehrpflichtigen im Präsenz- oder Miliz- oder Reservestand gilt für jeden dieser Stände.

Schlagworte

Milizstand, Präsenzstand

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR12064901

alte Dokumentnummer

N4199439713J

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