Ernennung der Offiziere
§ 7.
Dem Bundespräsidenten steht das Recht zu, Wehrpflichtige zu Offizieren des Miliz- oder des Reservestandes zu ernennen. Er kann dieses Recht für bestimmte Kategorien von Offizieren dem Bundesminister für Landesverteidigung übertragen. Eine Ernennung von Wehrpflichtigen im Präsenz- oder Miliz- oder Reservestand gilt für jeden dieser Stände.
Schlagworte
Milizstand, Präsenzstand
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2023
Gesetzesnummer
10005724
Dokumentnummer
NOR12064901
alte Dokumentnummer
N4199439713J
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