§ 7 WG

Alte FassungIn Kraft seit 20.6.1990

Ernennung der Offiziere

§ 7.

(1) Gemäß Art. 65 Abs. 2 lit. a B-VG ernennt der Bundespräsident die Berufsoffiziere. Gemäß Art. 66 Abs. 1 B-VG kann der Bundespräsident das Recht der Ernennung von Berufsoffizieren bestimmter Dienstgrade übertragen.

(2) Darüber hinaus steht dem Bundespräsidenten das Recht zu, Wehrpflichtige zu Offizieren des Miliz- oder des Reservestandes zu ernennen. Er kann dieses Recht für bestimmte Kategorien von Offizieren dem Bundesminister für Landesverteidigung übertragen. Die Wehrpflichtigen können im Präsenz-, Miliz- und Reservestand ernannt werden; die Ernennung gilt für jeden dieser Stände. Berufsoffiziere werden mit einer Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe oder mit einem Austritt aus dem Dienstverhältnis unmittelbar zu Offizieren des Milizstandes.(BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 8)

Schlagworte

Milizstand, Präsenzstand

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR12062732

alte Dokumentnummer

N4199012326J

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