§ 7 VerpackVO 1996

Alte FassungIn Kraft seit 23.7.2014

Ausnahmebestimmung für bestimmte Verpackungen

§ 7.

(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 184/2014)

(2) Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von Verpackungen, die mit gefährlichen Abfällen im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes oder mit Anhaftungen in einer Weise verunreinigt sind, daß sie die Wiederverwendung oder Verwertung verhindern oder unverhältnismäßig erschweren, unterliegen hinsichtlich dieser Verpackungen nicht dem § 3 Abs. 1, Abs. 4, 6 und 9, und dem § 4.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10001464

Dokumentnummer

NOR40163951

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