Tritt mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft und mit 1. September 1997 neuerlich in Kraft. (vgl. BGBl. II Nr. 232/1997)
Ausnahmebestimmung für bestimmte Verpackungen
§ 7.
(1) Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von langlebigen Verkaufsverpackungen im Sinne der Anlage 2 unterliegen hinsichtlich dieser Verpackungen nicht dem § 3 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 4, 6 und 9, und dem § 4.
(2) Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von Verpackungen, die mit gefährlichen Abfällen im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes oder mit Anhaftungen in einer Weise verunreinigt sind, daß sie die Wiederverwendung oder Verwertung verhindern oder unverhältnismäßig erschweren, unterliegen hinsichtlich dieser Verpackungen nicht dem § 3 Abs. 1, Abs. 4, 6 und 9, und dem § 4.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
10001464
Dokumentnummer
NOR12015976
alte Dokumentnummer
N1199658841J
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