Rückgabepflicht des Letztverbrauchers
§ 7.
(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 775/1995)
(2) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 entfallen für
- 1. Beutel, Säcke, Folienverpackungen und sonstige Verpackungen aus flächigen, flexiblen Packstoffen mit einer geringeren Gesamtfläche als DIN A3 oder 0,125 m2,
- 2. alle übrigen Verpackungen mit einem geringeren Füllvolumen als 250 ml und
- 3. langlebige Verpackungen gemäß § 5d.
(3) Letztverbraucher, die Verpackungen oder verpackte Waren für den Betrieb ihres Unternehmens erwerben, sind für den Fall, daß kein Rücknahmeverpflichteter vorhanden ist (Eigenimport), verpflichtet, entweder
- a) über die als Abfall anfallenden Verpackungen Aufzeichnungen gemäß dem 2. Abschnitt der Anlage 2 zu führen und diese Verpackungen im Sinne des § 2 Abs. 7 wiederzuverwenden oder nach Maßgabe des § 5c in Anlagen nach dem Stand der Technik zu verwerten oder
- b) sich hinsichtlich der anfallenden Verpackungen nachweislich eines flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystems zu bedienen.
Schlagworte
Sammelsystem
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
10001214
Dokumentnummer
NOR12015530
alte Dokumentnummer
N1199551804J
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