§ 7 VerpackVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1996

Rückgabepflicht des Letztverbrauchers

§ 7.

(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 775/1995)

(2) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 entfallen für

  1. 1. Beutel, Säcke, Folienverpackungen und sonstige Verpackungen aus flächigen, flexiblen Packstoffen mit einer geringeren Gesamtfläche als DIN A3 oder 0,125 m2,
  2. 2. alle übrigen Verpackungen mit einem geringeren Füllvolumen als 250 ml und
  3. 3. langlebige Verpackungen gemäß § 5d.

(3) Letztverbraucher, die Verpackungen oder verpackte Waren für den Betrieb ihres Unternehmens erwerben, sind für den Fall, daß kein Rücknahmeverpflichteter vorhanden ist (Eigenimport), verpflichtet, entweder

  1. a) über die als Abfall anfallenden Verpackungen Aufzeichnungen gemäß dem 2. Abschnitt der Anlage 2 zu führen und diese Verpackungen im Sinne des § 2 Abs. 7 wiederzuverwenden oder nach Maßgabe des § 5c in Anlagen nach dem Stand der Technik zu verwerten oder
  2. b) sich hinsichtlich der anfallenden Verpackungen nachweislich eines flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystems zu bedienen.

Schlagworte

Sammelsystem

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10001214

Dokumentnummer

NOR12015530

alte Dokumentnummer

N1199551804J

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